Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in
einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2.
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht
zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird.
3.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten
hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen
Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
5.
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen in
gleicher Weise wie Anzeigen-Millimeter einbezogen.
6.
Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann,
wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in
bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt
worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,
ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7.
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den
Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche
vom Verlag mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht. Der für
die Kenntlichmachung erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht in die
zu bezahlende Abnahmemenge ein.
8.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren
Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben
werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format
oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung
oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht
angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
9.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten
Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
10.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem
der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür
gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut
nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. - Schadensersatzansprüche aus
positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter
Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und
auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen
gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines
gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages
für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Anzeigenentgeltes beschränkt. – Reklamationen müssen – außer
bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Veröffentlichung
der Anzeige schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher
i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (§ 126b BGB) – geltend gemacht werden.
11.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb
der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt
werden.
12.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art
der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt.
13.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/
oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen
weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes
Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich
offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14.
Der Verlag liefert auf Wunsch ab einem Anzeigenvolumen von 100mm
einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang der Anzeige dienen als Beleg
der Andruck des erschienenen Motivs, Anzeigenausschnitte, Belegseiten
oder vollständige Belegnummern, auch in digitaler Form (PDF, E-Paper usw.).
Zusätzliche Belege können nur gegen einen Unkostenbeitrag erstellt werden.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige.
15.
Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für
vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
16.
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres
die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche
Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittliche
Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung
ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn
sie bei einer Auflage bis 50.000 Exemplaren 20 v. H.100.000 Exemplaren 15
v. H. 500.000 Exemplaren 10 v. H. bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren
5 v. H. beträgt. – Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem
Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor
Veröffentlichung der Anzeige oder vor Verteilung der Beilage vom Vertrag
zurücktreten konnte.
17.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem
normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden
vier Wochen aufbewahrt. – Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind,
werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne
dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter
das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im
erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige
Format DINA4 (Gewicht 1.000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen
und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und
werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung
kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber
die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
18.
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrags.
19.
Erfüllungsort ist Dülmen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Dülmen. Soweit Ansprüche
des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt
sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei
Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat
der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
a) Aufträge werden jeweils im Namen der Firma DÜLMENplus Verlag GmbH
(„Verlag“) abgeschlossen.
b) Bei mündlich oder telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen,
Textkorrekturen und Abbestellungen sowie Druckvorlagenübertragung
per digitalem Datentransfer übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler
keine Haftung.
c) Sind in der Anzeigenpreisliste Titel oder sonstige Verlagsdruckschriften mit
eigenen Preisen aufgeführt, so ist für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination
ein besonderer Anzeigen- bzw. Beilagenabschluss zu tätigen. Liegt ein Abschluss
für die Gesamtausgabe vor, so wird bei Belegung von Bezirksausgaben der sich
aus dem Gesamtausgabenabschluss ergebende Nachlass gewährt; die hierauf
entfallenden Mengen zählen bei der Errechnung der Abnahmemenge (Gesamtausgabenabschluss)
nicht mit. Beim Anzeigendoppel geht in die Berechnung der
Jahres-mm-Summe nur die einfache mm-Anzahl der Anzeige ein, bzw. gilt ein Anzeigendoppel
bei der Berechnung der Jahres-Anzeigenmenge als eine Anzeige.
Die über nationale Vermarkter geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung
von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt. Das durch die Anzeigenstrecken
erzielte Volumen wird nicht dem Abschlussvolumen für die Mengenbzw.
Malstaffel zugerechnet. Die errechneten Streckenpreise sind nicht weiter
abschlussrabatt-, jedoch AE-provisionsfähig.
d) Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen
Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er
zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste
zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden
Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist
geltend gemacht wird.
e) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die
geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern
irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages
verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung,
die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige
bezieht, zutragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
f) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit
der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.
Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen.
g) Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen,
wenn der Werbungtreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der
nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch
des Verlages bleibt unberührt.
h) Aufträge für Empfehlungsanzeigen von Firmen des im Verbreitungsgebiet
ansässigen Handels und Handwerks, worunter auch selbstständig werbende
Filialbetriebe fallen, werden zum Direktpreis berechnet. Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen
und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen,
deren Insertion zentral verwaltet wird, sind keine ortsansässigen Handelsfirmen
im Sinne der Preisliste. Das Entscheidungsrecht darüber hat ausschließlich
der Verlag. Auf den Direktpreis kann keine Mittlervergütung gewährt werden.
i) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Anzeige (auch) in
Online-Diensten erscheint.
j) Für Jahresabschlüsse ab 150 000 Millimeter und mehr sind Sondervereinbarungen
möglich. Für Verlagsbeilagen, örtlich begrenzte Anzeigen und Sonderveröffentlichungen
(Kollektive) können abweichende Preise vereinbart werden.
Auch im Übrigen behält sich der Verlag die Gewährung von Rabatten vor.
k) Für die Belegung einer Kombination ist eine einheitliche Anzeigengröße Voraussetzung.
Außerdem wird die Erscheinung in der gleichen Kalenderwoche zugrunde
gelegt.
l) Bei blatthohen Anzeigen wird die volle Satzspiegelhöhe berechnet.
m) Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber
Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (§ 126b BGB) – mit genauer
Angabe des Textes oder der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschluss, bei
Beilagenaufträgen wenigstens 6 Tage vor dem Streutermin zu übermitteln.
Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungsoder
Vorbereitungskosten zu Lasten des Auftraggebers.
n) Bei Insolvenzen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im
Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte
Nachlass wieder belastet.
o) Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet.
Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird
und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbemittler
und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen
und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages
zuhalten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Für die Vermittlung von Aufträgen
privater Auftraggeber wird eine Mittlervergütung nicht bezahlt.
p) Bei Änderungen der Preisliste oder der Geschäftsbedingungen treten die neuen
Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
q) Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.
r) Kann infolge von Streikmaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Verlages ein
Anzeigenauftrag/Beilagenauftrag nicht zu dem Termin ausgeführt werden, der
mit dem Auftraggeber vereinbart war, so ist der Verlag berechtigt, den Auftrag in
der nächst erreichbaren Ausgabe auszuführen. Der Auftraggeber kann aus der
Verschiebung des Ausführungszeitpunkts keinerlei Mängel-/Gewährleistungsansprüche
herleiten. Ein Ausgleichsanspruch des Auftraggebers besteht nur
insoweit, als die Anzeige zu dem tatsächlichen Erscheinungstermin weniger gekostet
hätte als an dem vereinbarten Termin.
s) Bei Beilagenaufträgen können Gewährleistungsansprüche nicht allein daraus
abgeleitet werden, dass in einzelnen Exemplaren der Druckschrift die Beilage (z.B.
infolge technischer Probleme oder Trägerverschulden) fehlt oder mehrfacheingelegt
ist. Gewährleistungsansprüche entstehen erst dann, sofern und soweit die
Beilage in mehr als 10 % der Auflage fehlt.
t) Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Überprüfung der ihm übersandten
Rechnungen, Gutschriften, Bonusabrechnungen usw. verpflichtet. Reklamationen
müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der jeweiligen Schriftstücke
schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist,
in Textform (§ 126b BGB) – geltend gemacht werden, ansonsten gelten sie als
akzeptiert. Gegen Zahlungsansprüche des Verlages kann der Werbungtreibende
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
u) Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung elektronischer Rechnungen per
E-Mail einverstanden.
v) Der Verlag ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
w) Für alle Anzeigenaufträge gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen
Geschäftsbedingungen. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen
im Zweifelsfallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen
Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen
von den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages
ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber
binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag
schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher i.S.v.§ 13 BGB ist, in
Textform (§ 126b BGB) – widerspricht.
ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIGITALE
ÜBERMITTLUNG VON DRUCKUNTERLAGEN FÜR ANZEIGEN
I) Digitale Druckunterlagen sind solche, welche per Datenträger (z. B. CDROM,
USB-Stick), direkt oder indirekt per Fernübertragung (z. B. ISDN,
Bluetooth) an den Verlag papierlos übermittelt werden.
II) Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite),
die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen
des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen
zurückführen lassen (siehe „Datenübermittlung“ in dieser Preisliste),
führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem
Preisminderungsanspruch.
III) Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen
nur geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften verwendet werden,
also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeit der
Veränderung hat. Offene Dateien, z. B. Dateien, welche unter Corel Draw,
QuarkXPress, Freehand usw. gespeichert wurden, können vom Verlag nicht
weiterverarbeitet werden. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche
Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden.
IV) Bei der Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien
hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines
gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
V) Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit
einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden.
Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, der Kunde kann
hieraus keinerlei Gewährleistungrechte geltend machen, insbesondere
keinen Preisminderungsanspruch.
VI) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen
dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl.
Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei
Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde
hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem
vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch
solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden
entstehen.
Stand: April 2021