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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder

mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in

einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.


2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach

Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht

zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines

Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige

innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht

wird.


3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten

bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte

Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.


4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten

hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,

den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen

Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die

Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich

des Verlages beruht.


5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen in

gleicher Weise wie Anzeigen-Millimeter einbezogen.


6. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern,

bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann,

wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in

bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen

der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag schriftlich bestätigt

worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,

ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.


7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den

Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer

redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche

vom Verlag mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht. Der für

die Kenntlichmachung erforderliche Raum ist Teil der Anzeige und geht in die

zu bezahlende Abnahmemenge ein.


8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im

Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der

Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen, sachlich

gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren

Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren

Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,

die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben

werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines

Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format

oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung

oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht

angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich

mitgeteilt.


9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier

Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für

erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag

unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten

Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen

Möglichkeiten.


10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem

oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung

oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem

der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür

gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut

nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung

oder Rückgängigmachung des Auftrages. - Schadensersatzansprüche aus

positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter

Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung

und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und

auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Alle

Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen bei Schadensersatzansprüchen

gelten nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

sowie im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines

gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages

für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt

unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber

hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den

übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit

dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden

Anzeigenentgeltes beschränkt. – Reklamationen müssen – außer

bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Veröffentlichung

der Anzeige schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher

i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (§ 126b BGB) – geltend gemacht werden.


11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber

trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten

Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb

der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt

werden.


12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art

der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde

gelegt.


13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten

berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere

Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/

oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter

Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag

berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen

weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes

Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich

offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.


14. Der Verlag liefert auf Wunsch ab einem Anzeigenvolumen von 100mm

einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang der Anzeige dienen als Beleg

der Andruck des erschienenen Motivs, Anzeigenausschnitte, Belegseiten

oder vollständige Belegnummern, auch in digitaler Form (PDF, E-Paper usw.).

Zusätzliche Belege können nur gegen einen Unkostenbeitrag erstellt werden.

Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine

rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung

und Verbreitung der Anzeige.


15. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen und Zeichnungen sowie für

vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen

ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.


16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere

Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im

Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres

die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche

Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittliche

Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung

ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn

sie bei einer Auflage bis 50.000 Exemplaren 20 v. H.100.000 Exemplaren 15

v. H. 500.000 Exemplaren 10 v. H. bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren

5 v. H. beträgt. – Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche

ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem

Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor

Veröffentlichung der Anzeige oder vor Verteilung der Beilage vom Vertrag

zurücktreten konnte.


17. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige

Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem

normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden

vier Wochen aufbewahrt. – Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind,

werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne

dazu verpflichtet zu sein. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter

das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im

erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige

Format DINA4 (Gewicht 1.000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen

und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und

werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung

kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber

die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.


18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den

Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei

Monate nach Ablauf des Auftrags.


19. Erfüllungsort ist Dülmen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Dülmen. Soweit Ansprüche

des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt

sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist

der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei

Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat

der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als

Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.


ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

a) Aufträge werden jeweils im Namen der Firma DÜLMENplus Verlag GmbH

(„Verlag“) abgeschlossen.

b) Bei mündlich oder telefonisch aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen,

Textkorrekturen und Abbestellungen sowie Druckvorlagenübertragung

per digitalem Datentransfer übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler

keine Haftung.

c) Sind in der Anzeigenpreisliste Titel oder sonstige Verlagsdruckschriften mit

eigenen Preisen aufgeführt, so ist für jede Ausgabe oder Ausgabenkombination

ein besonderer Anzeigen- bzw. Beilagenabschluss zu tätigen. Liegt ein Abschluss

für die Gesamtausgabe vor, so wird bei Belegung von Bezirksausgaben der sich

aus dem Gesamtausgabenabschluss ergebende Nachlass gewährt; die hierauf

entfallenden Mengen zählen bei der Errechnung der Abnahmemenge (Gesamtausgabenabschluss)

nicht mit. Beim Anzeigendoppel geht in die Berechnung der

Jahres-mm-Summe nur die einfache mm-Anzahl der Anzeige ein, bzw. gilt ein Anzeigendoppel

bei der Berechnung der Jahres-Anzeigenmenge als eine Anzeige.

Die über nationale Vermarkter geschalteten Anzeigen werden bei der Gewährung

von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt. Das durch die Anzeigenstrecken

erzielte Volumen wird nicht dem Abschlussvolumen für die Mengenbzw.

Malstaffel zugerechnet. Die errechneten Streckenpreise sind nicht weiter

abschlussrabatt-, jedoch AE-provisionsfähig.

d) Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen

Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er

zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste

zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden

Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist

geltend gemacht wird.

e) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die

geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern

irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages

verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung,

die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige

bezieht, zutragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

f) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit

der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen.

Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die

diesen aus der Ausführung des Auftrages gegen den Verlag erwachsen.

g) Ansprüche bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen sind dann ausgeschlossen,

wenn der Werbungtreibende die Möglichkeit hatte, vor Drucklegung der

nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinzuweisen. Der Vergütungsanspruch

des Verlages bleibt unberührt.

h) Aufträge für Empfehlungsanzeigen von Firmen des im Verbreitungsgebiet

ansässigen Handels und Handwerks, worunter auch selbstständig werbende

Filialbetriebe fallen, werden zum Direktpreis berechnet. Verkaufsagenturen, Verkaufsstellen

und Zweigniederlassungen von überregionalen Verkaufsorganisationen,

deren Insertion zentral verwaltet wird, sind keine ortsansässigen Handelsfirmen

im Sinne der Preisliste. Das Entscheidungsrecht darüber hat ausschließlich

der Verlag. Auf den Direktpreis kann keine Mittlervergütung gewährt werden.

i) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Anzeige (auch) in

Online-Diensten erscheint.

j) Für Jahresabschlüsse ab 150 000 Millimeter und mehr sind Sondervereinbarungen

möglich. Für Verlagsbeilagen, örtlich begrenzte Anzeigen und Sonderveröffentlichungen

(Kollektive) können abweichende Preise vereinbart werden.

Auch im Übrigen behält sich der Verlag die Gewährung von Rabatten vor.

k) Für die Belegung einer Kombination ist eine einheitliche Anzeigengröße Voraussetzung.

Außerdem wird die Erscheinung in der gleichen Kalenderwoche zugrunde

gelegt.

l) Bei blatthohen Anzeigen wird die volle Satzspiegelhöhe berechnet.

m) Etwaige Änderungen oder Stornierungen sind schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber

Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, in Textform (§ 126b BGB) – mit genauer

Angabe des Textes oder der Ausgabe spätestens bis zum Anzeigenschluss, bei

Beilagenaufträgen wenigstens 6 Tage vor dem Streutermin zu übermitteln.

Bei Abbestellungen gehen gegebenenfalls bereits entstandene Herstellungsoder

Vorbereitungskosten zu Lasten des Auftraggebers.

n) Bei Insolvenzen und gerichtlichen Vergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Im

Falle einer Klage wird der auf die streitgegenständliche Forderung gewährte

Nachlass wieder belastet.

o) Eine Provision wird nur an die vom Verlag anerkannten Werbemittler vergütet.

Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird

und Texte bzw. Druckunterlagen auch von ihm geliefert werden. Die Werbemittler

und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen

und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages

zuhalten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber

weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Für die Vermittlung von Aufträgen

privater Auftraggeber wird eine Mittlervergütung nicht bezahlt.

p) Bei Änderungen der Preisliste oder der Geschäftsbedingungen treten die neuen

Bedingungen auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

q) Der Verlag behält sich vor, die Veröffentlichung von Sammelanzeigen abzulehnen.

r) Kann infolge von Streikmaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Verlages ein

Anzeigenauftrag/Beilagenauftrag nicht zu dem Termin ausgeführt werden, der

mit dem Auftraggeber vereinbart war, so ist der Verlag berechtigt, den Auftrag in

der nächst erreichbaren Ausgabe auszuführen. Der Auftraggeber kann aus der

Verschiebung des Ausführungszeitpunkts keinerlei Mängel-/Gewährleistungsansprüche

herleiten. Ein Ausgleichsanspruch des Auftraggebers besteht nur

insoweit, als die Anzeige zu dem tatsächlichen Erscheinungstermin weniger gekostet

hätte als an dem vereinbarten Termin.

s) Bei Beilagenaufträgen können Gewährleistungsansprüche nicht allein daraus

abgeleitet werden, dass in einzelnen Exemplaren der Druckschrift die Beilage (z.B.

infolge technischer Probleme oder Trägerverschulden) fehlt oder mehrfacheingelegt

ist. Gewährleistungsansprüche entstehen erst dann, sofern und soweit die

Beilage in mehr als 10 % der Auflage fehlt.

t) Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Überprüfung der ihm übersandten

Rechnungen, Gutschriften, Bonusabrechnungen usw. verpflichtet. Reklamationen

müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der jeweiligen Schriftstücke

schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist,

in Textform (§ 126b BGB) – geltend gemacht werden, ansonsten gelten sie als

akzeptiert. Gegen Zahlungsansprüche des Verlages kann der Werbungtreibende

nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen

aufrechnen.

u) Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung elektronischer Rechnungen per

E-Mail einverstanden.

v) Der Verlag ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor

einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

w) Für alle Anzeigenaufträge gelten die Allgemeinen und Zusätzlichen

Geschäftsbedingungen. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen

im Zweifelsfallenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Weichen

Auftrag oder die ihm vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen

von den Allgemeinen oder Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages

ab, so gelten die Bedingungen des Verlages, wenn nicht der Auftraggeber

binnen sechs Tagen seit Auftragsbestätigung durch den Verlag

schriftlich – bzw. soweit der Auftraggeber Verbraucher i.S.v.§ 13 BGB ist, in

Textform (§ 126b BGB) – widerspricht.

ZUSÄTZLICHE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DIGITALE

ÜBERMITTLUNG VON DRUCKUNTERLAGEN FÜR ANZEIGEN

I) Digitale Druckunterlagen sind solche, welche per Datenträger (z. B. CDROM,

USB-Stick), direkt oder indirekt per Fernübertragung (z. B. ISDN,

Bluetooth) an den Verlag papierlos übermittelt werden.

II) Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweite),

die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen

des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen

zurückführen lassen (siehe „Datenübermittlung“ in dieser Preisliste),

führen nicht zu Gewährleistungsansprüchen, insbesondere zu keinem

Preisminderungsanspruch.

III) Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen dürfen

nur geschlossene Dateien mit inkludierten Schriften verwendet werden,

also solche Dateien, an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeit der

Veränderung hat. Offene Dateien, z. B. Dateien, welche unter Corel Draw,

QuarkXPress, Freehand usw. gespeichert wurden, können vom Verlag nicht

weiterverarbeitet werden. Der Verlag kann bei offenen Dateien für die inhaltliche

Richtigkeit nicht in Anspruch genommen werden.

IV) Bei der Übermittlung von mehreren zusammengehörenden Dateien

hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb eines

gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.

V) Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit

einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden.

Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, der Kunde kann

hieraus keinerlei Gewährleistungrechte geltend machen, insbesondere

keinen Preisminderungsanspruch.

VI) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen

dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von evtl.

Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei

Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde

hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem

vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch

solche durch den Kunden infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden

entstehen.

Stand: April 2021